Neue Luftverkehrs-Ordnung

Am 07.4.2017 ist die neue Luftverkehrs-Ordnung in Kraft getreten. 

Die wichtigsten Änderungen aus der Aufbereitung von Carl Sonnenschein (DMFV):

  • Nachtflug
    Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.

  • FPV-Fliegen
    Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen.

  • Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
    Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze generell auch auf Modellfluggeländen und auch mit Kenntnisnachweis.
  • Naturgeschützte Gebiete
    Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen  Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.

Ab dem 01.10.2017 zusätzlich:

  • Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg
    Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.

  • Kennzeichnungspflicht
    Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.

Sonnenschein, Carl: „[PDF] Neue Luftverkehrsordnung in Kraft – was ändert sich?“. Stand: 10. April 2017 

Weitere Details findet ihr auf der Seite des DMFV https://www.dmfv.aero/allgemein/die-neue-luftverkehrsordnung